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| 2.1 | Einführung, Beginn und Dauer der Kurzarbeit |
| 2.1.2 |
Namenslisten, Geltungsbereich, Versetzungen
Es gibt hierzu 3 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2020 |
| Während des Kurzarbeitszeitraums wird die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden wie folgt abgesenkt: - Die Arbeitnehmer der Gruppe 1 der Namensliste reduzieren während der Dauer der Kurzarbeit ihre Arbeitszeit um 100% auf 0 Arbeitsstunden je Woche. - Die Arbeitnehmer der Gruppe 2 der Namensliste reduzieren während der Dauer der Kurzarbeit ihre Arbeitszeit um 60% auf 15,2 Arbeitsstunden je Woche. - Die Arbeitnehmer der Gruppe 3 der Namensliste reduzieren während der Dauer der Kurzarbeit ihre Arbeitszeit um 60% auf 15,2 Arbeitsstunden je Woche. - Die Arbeitnehmer der Gruppe 4 der Namensliste reduzieren während der Dauer der Kurzarbeit ihre Arbeitszeit nicht. - Die Arbeitnehmer der Gruppe 5 der Namensliste reduzieren während der Dauer der Kurzarbeit ihre Arbeitszeit um 80 % auf 7,6 Stunden Arbeitsstunden je Woche Änderungen sind im Einvernehmen mit den Betriebsparteien und in Abstimmung mit der Arbeitsagentur möglich. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100100 /787 |
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