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| 2.2 | Arbeitszeit, Urlaub, Überstunden |
| 2.2.4 |
Urlaub
Es gibt hierzu 8 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Gastgewerbe 2020 |
| Urlaub/Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall - Resturlaub aus dem Jahr 2019 muss bis zum 31.03.2020 abgewickelt werden, hiervon ausgenommen ist der Urlaub, der wegen Langzeiterkrankung im Jahr 2019 vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin nicht genommen werden konnte (sogenannter "EuGH-Urlaub"). - Fällt der Urlaub in den Zeitraum der Kurzarbeit, so entstehen dem/der Arbeitnehmer/in bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes keine Nachteile gegenüber der Abrechnung bei normaler Arbeitszeit. Tritt ein(e) Arbeitnehmer/in nach Beendigung der Kurzarbeit den tariflichen Urlaub an, darf ihm/ihr bei der Berechnung des Urlaubsgeldes kein Nachteil entstehen. Er/sie muss so behandelt werden, als hätte er/sie gemäß der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gearbeitet. - Ebenso ist bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu verfahren. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100100 /783 |
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