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| 2.3 | Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit und Information des Betriebsrates |
| 2.3.2 |
Information des Betriebsrats und Mitbestimmung
Es gibt hierzu 15 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Gastgewerbe 2020 |
| Die Kurzarbeit wird dergestalt eingeführt, dass [die Firma] im März 2020 mindestens 1 Werktag vor Einführung der geplanten Kurzarbeit in einem betroffenen Betrieb den örtlichen Betriebsrat, bzw. bei mehreren betroffenen Betrieben und Nichtvorhandensein eines örtlichen Betriebsrates den Kurzarbeit-Ausschuss des Gesamtbetriebsrats über die konkreten Umstände, die zur Einführung der Kurzarbeit führen, die Dauer der Kurzarbeit, die betroffenen Abteilungen sowie über den konkreten Umfang der Arbeitszeitverkürzung und die betroffenen Mitarbeiter in Textform informiert (Namens- und Verteilungsliste). Ab April 2020 verlängert sich die Frist nach Satz 1 auf 3 Tage vor Einführung der geplanten Kurzarbeit. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100100 /786 |
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