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| 2.4 | Entgelt |
| 2.4.1 |
Zahlung des Kurzarbeitsgeldes
Es gibt hierzu 8 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Landwirtschaft 2020 |
| - Die [Firma] wird das Kurzarbeitergeld errechnen und an die Arbeitnehmer*innen mit der Lohnzahlung für den Monat, in dem die Kurzarbeit anfällt, auszahlen. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit. In atypischen Fällen, wie beispielsweise einer Entgeltabrechnung auf Provisionsbasis, bei regelmäßigen Überstunden wird das Durchschnittsentgelt des letzten halben Jahres zugrunde gelegt. Zusätzlich zu dem erstattungsfähigen Kurzarbeitergeld gewährt der Arbeitgeber gemäß Anlage 1 einen Aufstockungszuschuss zum ursprünglichen, ungekürzten Nettoentgelt vor Einführung der Kurzarbeit. Hiervon unabhängig ist die Erstattungsmöglichkeit durch die BA. - Sollte die Agentur für Arbeit aus Gründen, die der/die Arbeitgeber*in zu vertreten hat, die Gewährung von Kurzarbeitergeld verweigern, ist der/die Arbeitgeber*in verpflichtet, den Arbeitnehmer*innen die Vergütung zu zahlen, die sie ohne Verkürzung der Arbeitszeit erhalten hätten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100100 /792 |
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