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| 2.4 | Entgelt |
| 2.4.3 |
Aufstockung
Es gibt hierzu 5 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2020 |
| Aufstockung des Kurzarbeitergeldes Um die für die Mitarbeiter finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, stockt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter mit einem Zuschuss zum Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld auf. Das Kurzarbeitergeld wird auf 100 % der Nettoentgeltdifferenz im Sinne der §§ 105, 106 SGB III aufgestockt. Die Aufstockung beträgt bei Mitarbeitern, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, folglich 33 % und im Übrigen 40 % der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz gemäß § 106 Abs. 1 S. 1 SGB III.Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit dem Kurzarbeitergeld ausgezahlt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100100 /788 |
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