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| 2.4 | Entgelt |
| 2.4.3 |
Aufstockung
Es gibt hierzu 5 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Gastgewerbe 2020 |
| Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Aufstockung) Mitarbeiter der Tarifgruppen 1-4 des Entgelttarifvertrages zwischen [der Firma] GmbH und NGG vom 11.12.2019, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten von [der Firma] eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Nettoeinkommen und dem tatsächlichen Nettoeinkommen nach Einführung von Kurzarbeit einschließlich des Kurzarbeitergeldes. Für alle übrigen von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter in anderen Entgeltgruppen beträgt die Aufstockung 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Nettoeinkommen und dem tatsächlichen Nettoeinkommen nach Einführung von Kurzarbeit einschließlich des Kurzarbeitergeldes. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der Lohn- und Gehaltszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden verdiente Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100100 /786 |
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