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| 2.4 | Entgelt |
| 2.4.3 |
Aufstockung
Es gibt hierzu 5 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Landverkehr 2020 |
| Ausgleich des Ausfallentgeltes Diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf 100 % der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden verdiente Vergütungen und Zuschuss sowie das Kurzarbeitergeld gesondert ausgewiesen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 100100 /789 |
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