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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Werk- und Dienstverträge

1.3 Fremdleistungsplanung
1.3.3 Abgrenzung zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung

Es gibt hierzu 4 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2015
Voraussetzung für den Einsatz von Personen/Firmen auf der rechtlichen Grundlage eines Werkvertrages.
Grundsätzlich müssen mehrere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Arbeitgeberin Personen oder Firmen auf der Grundlage eines Werkvertrages einsetzen kann. Die im Folgenden aufgeführten Punkte besitzen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgeblich sind immer die Gesetzeslage und die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.Folgende Punkte müssen erfüllt sein:
- Gegenstand der Tätigkeit ist die Erstellung eines konkreten Werkes.
- Der Werkunternehmer besitzt eine eigenverantwortliche Organisation sowie unternehmerische Dispositionsfreiheit. Die Arbeitgeberin besitzt keine Einflussnahme auf Anzahl und Qualifikation der am Werkvertrag Beteiligten Arbeitnehmer, es sei denn, ein spezialisiertes Gewerk erfordert eine besondere Qualifikation der Arbeitnehmer des Werkunternehmers. Soweit möglich, setzt der Werkunternehmer eigene Arbeitsmittel ein.
- Der Werkunternehmer besitzt ein Weisungsrecht gegenüber seinen im Betrieb der [Firma] tätigen Arbeitnehmern. Es erfolgt keine Eingliederung der Arbeitnehmer des Werkunternehmers in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess, wenn das Gewerk am Standort [der Firma], auch als Teil des Produktionsprozesses, zu erstellen ist.
- Der Werkunternehmer trägt das Unternehmerrisiko, insbesondere das Risiko der Gewährleistung für Mängel des Gewerkes, Erlöschen der Zahlungspflicht des Bestellers ([Firma]) bei z. B. zufälligem Untergang des Gewerkes.
Es erfolgt grundsätzlich eine erfolgsorientierte Abrechnung der Werkleistung. [...]Es ist nicht zulässig, dass dieselbe Person am selben Tag in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang einerseits im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages tätig ist und andererseits im Rahmen eines Werkvertrages. [...]
Sofern möglich, sollten die eingesetzten Mitarbeiter von Werkunternehmen einschließlich der weisungsbefugten Personen äußerlich, z. B. durch entsprechende Arbeitskleidung, erkennbar sein.
HBS-Datenbank-Nr: 010900 /291
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