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Alle Rechte vorbehalten
| 2.1 | Unterrichtung des Betriebsrates |
| 2.1.1 |
Informationsrechte der betrieblichen Interessenvertretung und Prozeduren der Informationsbeschaffung
Es gibt hierzu 6 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2009 |
| Der lokale Betriebsrat wird auf Basis des Betriebsverfassungsgesetzes über Dienst- und Werkverträge - wie folgt - informiert. Die Information über die Dienst- und Werkverträge erfolgt durch die zuständige Stelle im Personalbereich an den Betriebsrat des jeweiligen Standortes. Diese Information erfolgt alle 2 Monate, erstmals im Januar des Kalenderjahres. Die Information umfasst folgende Inhalte: - Name der Firma - Beginn und Ende der Vertragslaufzeit - Abteilung des Einsatzes - Kurze inhaltliche Beschreibung des Vertrages/der Aufgabe. Auf Verlangen ist dem Betriebsrat Einsicht in die einzelnen Dienst- oder Werkverträge zu gewähren. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010900 /276 |
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