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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Werk- und Dienstverträge

2.1 Unterrichtung des Betriebsrates
2.1.1 Informationsrechte der betrieblichen Interessenvertretung und Prozeduren der Informationsbeschaffung

Es gibt hierzu 6 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2009
Der lokale Betriebsrat wird auf Basis des Betriebsverfassungsgesetzes über Dienst- und Werkverträge - wie folgt - informiert.
Die Information über die Dienst- und Werkverträge erfolgt durch die zuständige Stelle im Personalbereich an den Betriebsrat des jeweiligen Standortes.
Diese Information erfolgt alle 2 Monate, erstmals im Januar des Kalenderjahres.
Die Information umfasst folgende Inhalte:
- Name der Firma
- Beginn und Ende der Vertragslaufzeit
- Abteilung des Einsatzes
- Kurze inhaltliche Beschreibung des Vertrages/der Aufgabe.
Auf Verlangen ist dem Betriebsrat Einsicht in die einzelnen Dienst- oder Werkverträge zu gewähren.
HBS-Datenbank-Nr: 010900 /276
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