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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Werk- und Dienstverträge

2.2 Konsultationen
2.2.1 Beteiligung des Betriebsrates in den Entscheidungsprozessen zum Einsatz von Fremdarbeit

Es gibt hierzu 11 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2012
Der Betriebsrat verpflichtet sich, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme zu der geplanten Fremdvergabe gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben.Die Betriebsparteien vereinbaren daraufhin anschließende Beratungen mit dem Ziel,
- einem weiteren Informationsbedarf des Betriebsrates zu entsprechen;
- die Information der betroffenen Beschäftigten sicherzustellen;
- das Beteiligungsverfahren bzgl. der Fremdvergabeplanung und -entscheidung einzuleiten. [...]
Im Falle der Entscheidung das Beteiligungsverfahren bezüglich der Fremdvergabeplanung und -entscheidung einzuleiten, gilt Folgendes:
Die Betriebsparteien vereinbaren die Durchführung einer Informationsveranstaltung, auf der alle Einzelheiten der geplanten Fremdvergabe dargestellt werden, welche einen Einfluss auf das zukünftige Tätigkeitsfeld, die Laufbahn der betroffenen Beschäftigten und ggf. auf ihren Verbleib im Unternehmen haben. [...] Zukünftige Schnittstellen und die Aufwände der Integration der Fremdleistungen in das [Firmen]-Arbeitssystem sollen dargestellt werden, ebenfalls die Auswirkungen eines möglichen Wegfalls dieser Tätigkeiten für die zukünftige Entwicklung des Standortes. Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, eine mögliche Fremdvergabe aus Sicht der Arbeitsebene zu beurteilen und ggf. über mögliche Risiken der Fremdvergabe zu informieren. Sie können Vorschläge für eine unternehmensinterne Neugestaltung der betroffenen Leistungserbringung bzw. Vorschläge für die Ausgestaltung des Verhältnisses mit dem Auftragnehmer machen.
Innerhalb eines Monats nach dieser Veranstaltung beraten die Betriebsparteien mögliche Bedenken bzgl. einer Fremdvergabe. An diesen Beratungen soll eine Führungskraft des betroffenen Bereiches teilnehmen. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, einen oder mehrere Vertreter der Arbeitsebene als Auskunftsperson zu benennen.
HBS-Datenbank-Nr: 010900 /274
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