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| 2.3 | Mitbestimmung des Betriebsrates |
| 2.3.1 |
Zustimmungserfordernisse des Betriebsrates zum Einsatz
Es gibt hierzu 8 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 1997 |
| Erhebt der Betriebsrat Einwendungen gegen eine beabsichtigte Fremdvergabeentscheidung oder die Regelung der im Rahmen der Fremdvergabe umzusetzenden personellen Maßnahmen, wird die zuständige Entscheidungsebene zur Überprüfung der Maßnahmenempfehlung aufgefordert. Lässt sich dabei kein Einvernehmen erzielen, wird die Angelegenheit auf der nächsthöheren Hierarchieebene (nächsthöhere Instanz) erörtert. Sollte auch auf der Ebene Vorstand/Betriebsrat keine einvernehmliche Regelung möglich sein, können beide Seiten eine Entscheidung dadurch herbeiführen, dass sie eine Einigungsstelle nach § 76 BetrVG anrufen. Gleiches gilt bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Betriebsvereinbarung oder über die Zumutbarkeit von personellen Maßnahmen. Die Einigungsstelle hat die Interessen des Unternehmens auf Fremdvergabe einerseits und die Interessen der Beschäftigten andererseits angemessen zu berücksichtigen. Die vertragschließenden Parteien unterwerfen sich dem Spruch dieser Einigungsstelle. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080230 /47 |
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