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| 3.3 | Personalentwicklung und Qualifizierungsmaßnahmen |
| 3.3.1 |
Qualifizierungsmaßnahmen
Es gibt hierzu 14 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2018 |
| Begleitend zur Einführung von agilen Arbeitsmethoden ist eine Basisqualifizierung für alle Beschäftigten vorgesehen, die zukünftig mit agilen Arbeitsmethoden arbeiten sollen, sofern sie nicht bereits entsprechende Basisqualifizierungen erhalten haben bzw. sofern sie nicht bereits mit der agilen Arbeitsmethode vertraut sind. Diese Basisqualifizierung wird vonseiten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt und kann in digitaler Form erfolgen. Die Belange der schwerbehinderten Menschen werden dabei berücksichtigt. Der Arbeitgeber bietet den Beschäftigten weitere Qualifizierungen zu agilen Arbeitsmethoden oder zu in Zusammenhang mit agilen Arbeitsmethoden erforderlichen Softskill-Schulungen (z. B. Kommunikation) im Sinne dieser Vereinbarung (z. B. über [firmeninternes Schulungszentrum]; [Personalsoftware]; Inhouse-Schulungen) an. Der Arbeitgeber unterstützt die Teilnahme der Beschäftigten an diesen Qualifizierungen und stellt das erforderliche Budget zur Verfügung. Die Qualifizierung erfolgt innerhalb der Arbeitszeit. Die Beteiligungsrechte des zuständigen Betriebsrates gemäß §§ 97,98 BetrVG und der zuständigen Schwerbehindertenvertretung gemäß SGB IX bleiben unberührt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080104 /19 |
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