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Alle Rechte vorbehalten
| 5.2 | Einbeziehung von weiteren Gruppen |
| 5.2.2 |
Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung
Es gibt hierzu 10 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2019 |
| Erfolgt ein Beschäftigten-Wechsel zwischen zwei Chaptern, ohne dass damit eine weitere Veränderung verbunden ist, wird das zuständige Betriebsratsgremium gemäß § 80 BetrVG vorab über diesen Wechsel informiert. Ist der Tatbestand des § 99 BetrVG erfüllt, erfolgt eine entsprechende Beteiligung. Vor jeder Änderung der Chapterstruktur (z. B. Eröffnung eines neuen Chapters; Zusammenlegung von Chaptern; Verschiebung von Chaptern) erfolgt eine Information und Erörterung mit dem jeweils zuständigen Betriebsratsgremium. Die Bestimmungen des BetrVG/ SGB IX bleiben unberührt. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen sowie die Regelungen des SGB IX sind einzuhalten. Die Regelungen der Konzernintegrationsvereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Es ist speziell auf die Barrierefreiheit zu achten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080104 /21 |
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