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| 2.5 | Arbeits- und Gesundheitsschutz |
| 2.5.1 |
Telearbeit
Es gibt hierzu 2 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2013 |
| Der für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zuständigen Personen und einem Mitglied des Personalrats [der Firma] ist die Begehung des häuslichen Arbeitsplatzes zu gestatten. Die Begehung erfolgt vor Genehmigung der Telearbeit in der Regel durch die für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zuständige Person des Bundesverwaltungsgerichts nach vorheriger Terminvereinbarung. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080102 /243 |
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