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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Orts- und zeitflexibles Arbeiten

3.1 Umgang mit Begriffsdefinitionen
3.1.1 Unklare Begriffsverwendung

Es gibt hierzu 3 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Bekleidungsgewerbe 2014
Der Mitarbeiter ist verpflichtet während des Mobilen Arbeitens auf Arbeitssicherheit und Ergonomie zu achten. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und kann der Mitarbeiter diese nicht glaubhaft ausräumen, hat der Mitarbeiter dem Arbeitgeber Zutritt zu dem alternativen Arbeitsplatz einzuräumen, damit dieser die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzrechts kontrollieren kann. Auf Wunsch des Mitarbeiters kann ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden. Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeiter seinen Besuch mindestens 4 Werktage vorher anzukündigen. Gestattet der Mitarbeiter dem Arbeitgeber den Zutritt nicht, kann der Arbeitgeber die Gestattung der Teilnahme am mobilen Arbeiten umgehend widerrufen.
HBS-Datenbank-Nr: 080102 /278
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