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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Umgang mit der Corona-Pandemie

1.2 Geltungsbereich
1.2.1 Zeitliche Begrenzung

Es gibt hierzu 5 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2020
Die Betriebsparteien verständigen sich darüber, zu welchem Zeitpunkt diese Regelungen nicht mehr gelten sollen. Dies gilt auch für die Veränderung der Situation an den Standorten und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Spätestens zum Zeitpunkt einer offiziellen behördlichen Entwarnung der Situation, verliert diese Regelung ihre Wirkung, es sei denn die Betriebsparteien verständigen sich auf eine darüberhinausgehende Geltung. Außerdem kann diese Regelung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.
HBS-Datenbank-Nr: 060700 /517
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