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| 1.1 | Bausteine des BEM-Prozesses |
| 1.1.3 |
Kontaktaufnahme zu den BEM-Berechtigten
Es gibt hierzu 3 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2013 |
| Bei einer Abwesenheit im Sinne von Ziffer 3 erhalten die Mitarbeiterinnen vom Fachbereich innere Dienste eine Einladung zu einem Gespräch. Die Einladung enthält: - die Feststellung, dass die Voraussetzungen für das betriebliche Eingliederungsmanagement vorliegen, - den Hinweis, dass die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nur mit Zustimmung und unter Beteiligung der Mitarbeiter/innen möglich ist, - einen Hinweis auf die Regelungen, auf die am Gespräch Beteiligten und auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements, - den Hinweis, dass vor dem Gespräch eine betriebsärztliche Beratung wahrgenommen werden kann, - den Hinweis, dass die Mitarbeiter/innen zu dem Gespräch eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen können, - ein Formblatt in dem die Mitarbeiter/innen erklären, ob sie dem betrieblichen Eingliederungsmanagement zustimmen und ob der Personalrat/die Schwerbehindertenvertretung/die Jugend- und Auszubildendenvertretung (nachstehend Interessenvertretungen) und/oder der betriebsärztliche Dienst beteiligt werden soll, - den Hinweis, dass die Entscheidung der Mitarbeiter/innen dokumentiert und in die Personalakte genommen wird. Die zuständige/n Interessenvertretung/en erhält/erhalten die Einladung in Kopie zur Kenntnis. Möchte der/die Mitarbeiter/in die Möglichkeit der betriebsärztlichen Beratung in Anspruch nehmen, wird der betriebsärztliche Dienst ebenfalls unterrichtet. Lehnt der/die Mitarbeiter/in das Gespräch ab, ist dies in der Personalakte zu dokumentieren; das Verfahren ist damit beendet. Der Abbruch und die Wiederaufnahme des BEM-Verfahrens durch den/die Mitarbeiter/in ist jederzeit möglich. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010301 /402 |
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