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| 1.1 | Bausteine des BEM-Prozesses |
| 1.1.8 |
Wirksamkeitsüberprüfung, Evaluation und Dokumentation
Es gibt hierzu 6 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2012 |
| Beendigung des BEM Das BEM gilt als abgeschlossen - bei Ablehnung der/des Beschäftigten, - bei Widerruf der Zustimmung durch die/den Beschäftigte/n, - bei Feststellung, dass keine Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Vorbeugung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind, - bei Feststellung, dass die Maßnahmen erfolgreich waren, - bei Feststellung, dass alle angebotenen Maßnahmen zur Beseitigung der Gründe für die Arbeitsunfähigkeit erfolglos geblieben sind - bei fehlender Mitwirkung nach Zustimmung zum BEM durch die/den Beschäftigte/n - bei Beendigung bzw. Ruhen des aktiven Beschäftigungs-/Dienstverhältnisses. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010301 /422 |
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