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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung

1.2 Definition und Wirkung
1.2.1 Arbeitskraft erhalten, Erholung sicherstellen

Es gibt hierzu 6 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2006
Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft der Beschäftigten und wird entsprechend den Regelungen des jeweils gültigen Manteltarifvertrages (MTV) grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt.
HBS-Datenbank-Nr: 030500 /100
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