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| 1.2 | Definition und Wirkung |
| 1.2.1 |
Arbeitskraft erhalten, Erholung sicherstellen
Es gibt hierzu 6 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2006 |
| Der Erholungsurlaub ist dem einzelnen Mitarbeiter unter Beachtung der gesetzlichen, tarifvertraglichen und gegebenenfalls einzelvertraglichen Bestimmungen und unter Abwägung der betrieblichen Interessen und der Interessen des Mitarbeiters zu gewähren. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030500 /100 |
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