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| 1.3 | Urlaubsplanung |
| 1.3.4 |
Stückelung des Urlaubs
Es gibt hierzu 13 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2001 |
| Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden. Der Urlaub kann auf Wunsch des Arbeitnehmers auch in bis zu drei Teilen genommen werden, dabei müssen jedoch zwei Urlaubsteile so bemessen sein, dass der Arbeitnehmer mindestens für je zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030500 /53 |
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