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| 1.3 | Urlaubsplanung |
| 1.3.8 |
Widerruf und Ausgleich für Nachteile
Es gibt hierzu 10 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Verlags- und Druckgewerbe 2007 |
| In der Jahresplanung eingetragener und genehmigter Urlaub ist zwingend zu gewähren. Eine Verschiebung des eingetragenen und genehmigten Urlaubs kann nur einvernehmlich zwischen Abteilungsleitung und Arbeitnehmer/in erfolgen. Im Falle unvorhersehbarer dringender betrieblicher Gründe kann in derartigen Ausnahmesituationen auch bereits genehmigter Urlaub widerrufen werden. Die familiäre Situation des/der Betroffenen muss hierbei angemessen berücksichtigt werden. Entstehende Kosten (Stornogebühren, zusätzliche Reisekosten, Mehraufwand etc.) trägt der Arbeitgeber. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030500 /91 |
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