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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung

1.3 Urlaubsplanung
1.3.8 Widerruf und Ausgleich für Nachteile

Es gibt hierzu 10 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2001
Genehmigter Urlaub, soweit er den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, kann nur aus zwingenden betrieblichen Gründen und nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers verschoben, abgebrochen oder unterbrochen werden. Alle hieraus entstehenden Kosten auch für mitreisende Familienangehörige und Partner trägt der Arbeitgeber.
HBS-Datenbank-Nr: 030500 /53
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