Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung

1.3 Urlaubsplanung
1.3.8 Widerruf und Ausgleich für Nachteile

Es gibt hierzu 10 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2004
Der Arbeitgeber ersetzt dem Mitarbeiter bei Widerruf bzw. bei Rückruf die Auslagen, die im Vertrauen auf die Urlaubsgenehmigung aufgewendet worden sind oder noch aufgewendet werden müssen (z. B. Stornokosten). Der Mitarbeiter ist dabei zur Schadensminderung (§ 254 BGB, Reiserücktrittsversicherung) verpflichtet.
HBS-Datenbank-Nr: 030500 /113
Textauszug 7 von 10 « vorheriger | nächster »


Zurück
Ganzes Gestaltungsraster ansehen