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| 1.3 | Urlaubsplanung |
| 1.3.8 |
Widerruf und Ausgleich für Nachteile
Es gibt hierzu 10 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2004 |
| Der Arbeitgeber ersetzt dem Mitarbeiter bei Widerruf bzw. bei Rückruf die Auslagen, die im Vertrauen auf die Urlaubsgenehmigung aufgewendet worden sind oder noch aufgewendet werden müssen (z. B. Stornokosten). Der Mitarbeiter ist dabei zur Schadensminderung (§ 254 BGB, Reiserücktrittsversicherung) verpflichtet. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030500 /113 |
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