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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung

1.3 Urlaubsplanung
1.3.10 Übertragung und Verfall

Es gibt hierzu 12 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Einzelhandel (ohne Kfz.) 2001
Kann der Urlaubsanspruch im jeweiligen Urlaubsjahr nicht genommen werden, soll er bis zum 31.3. des Folgejahres angetreten werden. Aus dringenden betrieblichen Gründen oder in persönlich begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung dieser Frist bis zum 31.12. des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres möglich. Dies erfolgt durch schriftliche Genehmigung des Vorgesetzten mit Kopie an den Mitarbeiter, die Personalabteilung und den Betriebsrat.
HBS-Datenbank-Nr: 030500 /48
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