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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung

1.3 Urlaubsplanung
1.3.10 Übertragung und Verfall

Es gibt hierzu 12 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Kreditgewerbe 1999
Im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres beantragt, gewährt und genommen werden. Eine Ausnahme gilt, soweit das Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Kalenderjahres begründet wird, und die 6-monatige Wartezeit, die nach § 4 Bundesurlaubsgesetz Voraussetzung für den vollen Urlaubsanspruch bildet, nicht erfüllt ist. In diesem Fall kann der anteilige Urlaub für die Wartezeit nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Bundesurlaubsgesetz auf das gesamte nächste Kalenderjahr übertragen werden.
HBS-Datenbank-Nr: 030500 /47
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