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| 1.3 | Urlaubsplanung |
| 1.3.10 |
Übertragung und Verfall
Es gibt hierzu 12 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Baugewerbe 2000 |
| Der Jahresurlaub muss bis zum 31.3. des folgenden Jahres angetreten sein, sonst verfällt der Urlaubsanspruch. Kann der Urlaub aus betrieblichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht genommen werden, muss er bis zum 30.9. des folgenden Jahres angetreten sein, sonst verfällt der Urlaubsanspruch. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030500 /84 |
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