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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung

1.3 Urlaubsplanung
1.3.10 Übertragung und Verfall

Es gibt hierzu 12 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Baugewerbe 2000
Der Jahresurlaub muss bis zum 31.3. des folgenden Jahres angetreten sein, sonst verfällt der Urlaubsanspruch. Kann der Urlaub aus betrieblichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht genommen werden, muss er bis zum 30.9. des folgenden Jahres angetreten sein, sonst verfällt der Urlaubsanspruch.
HBS-Datenbank-Nr: 030500 /84
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