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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung

1.4 Zusatzurlaube
1.4.1 Bezahlte Urlaube/Freistellungen

Es gibt hierzu 9 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 2005
Entsprechend § 616 BGB wird den Mitarbeitern bei folgenden Anlässen, unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts eine Freistellung gewährt:
Schwere Erkrankungen - eines Angehörigen soweit er in demselben Haushalt lebt, ein Arbeitstag/Kalenderjahr - eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu vier Arbeitstagen/Kalenderjahr - einer Betreuungsperson, wenn der Mitarbeiter deshalb die Betreuung eines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu vier Arbeitstagen/Kalenderjahr. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen a) und b) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
HBS-Datenbank-Nr: 030500 /111
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