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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung

1.4 Zusatzurlaube
1.4.3 Zusatzurlaub für Beschäftigte mit besonderen Belastungen

Es gibt hierzu 3 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Gesundheit und Soziales 1988
Unter Beachtung der tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen (§ 42 BMTG 11, § 49 BAT, § 14 Hessische Urlaubsverordnung) erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeiten verrichten, die in dem Verzeichnis der gesundheitsgefährdenden oder gesundheitsschädlichen Arbeiten aufgeführt sind, einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
HBS-Datenbank-Nr: 030500 /108
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