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| 1.4 | Zusatzurlaube |
| 1.4.3 |
Zusatzurlaub für Beschäftigte mit besonderen Belastungen
Es gibt hierzu 3 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Gesundheit und Soziales 1988 |
| Unter Beachtung der tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen (§ 42 BMTG 11, § 49 BAT, § 14 Hessische Urlaubsverordnung) erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeiten verrichten, die in dem Verzeichnis der gesundheitsgefährdenden oder gesundheitsschädlichen Arbeiten aufgeführt sind, einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030500 /108 |
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