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| 2.2 | Innerbetriebliche Streitschlichtung |
| 2.2.1 |
Wille zur Einigung, paritätische Gremien, Fristen, Schlichtungsstelle
Es gibt hierzu 7 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2001 |
| Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, kann eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle angerufen werden. Diese besteht aus einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie aus einem Vorsitzenden, der abwechselnd - beginnend mit dem Betriebsrat - benannt wird. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030500 /53 |
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