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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung

2.2 Innerbetriebliche Streitschlichtung
2.2.1 Wille zur Einigung, paritätische Gremien, Fristen, Schlichtungsstelle

Es gibt hierzu 7 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2001
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, kann eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle angerufen werden. Diese besteht aus einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie aus einem Vorsitzenden, der abwechselnd - beginnend mit dem Betriebsrat - benannt wird.
HBS-Datenbank-Nr: 030500 /53
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