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Alle Rechte vorbehalten
| 2.3 | Einigungsstelle |
| 2.3.1 |
Einrichtung, Besetzung
Es gibt hierzu 4 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Bildungseinrichtung 1986 |
| Für Streitigkeiten, die sich aus dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 5 BetrVG ergeben und für Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieser Betriebsvereinbarung wird eine ständige Einigungsstelle jeweils auf die Dauer eines Jahres eingerichtet. Die Einigungsstelle besteht aus je einem vom Vorstand und vom Betriebsrat genannten Beisitzer und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich die Beteiligten einigen werden. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, soll die Bestellung gemäß § 98 Arbeitsgerichtsgesetz durch das Arbeitsgericht erfolgen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030500 /42 |
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