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Alle Rechte vorbehalten
| 2.1 | Persönlich |
| 2.1.2 |
Beschäftigte anderer Unternehmen im eigenen Haus
Es gibt hierzu 2 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 1999 |
| Für Beschäftigte anderer Behörden und freier Träger, die im Auftrag und in Räumen des [Unternehmens] und unter Nutzung der Infrastruktur des [Unternehmens] tätig sind, gilt die Vereinbarung gleichermaßen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 060700 /37 |
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