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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Gefährdungsbeurteilungen

3.3 Wo?
3.3.1 Alle Arbeitsplätze oder vergleichbare Gefährdungen zulassen, d. h. definieren

Es gibt hierzu 2 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Maschinenbau 1998
Der Betrieb ist aufgrund des § 5 ArbSchG verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für alle Arbeitsplätze.
Die Beurteilung erfolgt bereichsbezogen, z. B. nach Gebäuden und/oder Segmenten. Soweit es möglich ist, können gleichartige Teilbereiche eines Arbeitsplatzes gemeinsam beurteilt werden, jedoch sind die spezifischen Unterschiede, wie z. B. Lageort des Arbeitsplatzes im Raum, Sichtverbindung nach außen, Raumluft und Klima, ebenso wie soziale Belange in jedem Fall an allen Arbeitsplätzen einzeln zu beurteilen.
HBS-Datenbank-Nr: 060100 /31
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