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Alle Rechte vorbehalten
| 8.1 | Beschäftigte |
| 8.1.1 |
Mitarbeiterbeschwerden über Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz bzw. bei der Gefährdungsbeurteilung
Es gibt hierzu 5 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Anonym 2002 |
| Jede/r Mitarbeiter/In hat das Recht, sich zu beschweren, wenn er/sie sich gesundheitlich beeinträchtigt fühlt. Das Beschwerderecht gilt auch bei einer begründeten Vermutung von Umweltgefahren. Die Beschwerde richtet sich an den/die Arbeitgeber/in (analog des § 84 BetrVG). Der Betriebsrat wirkt bei dem/der Arbeitgeber/in auf Abhilfe hin. Der Arbeits- und Umweltausschuss ist zu informieren. Das Beschwerderecht kann einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Hilft der/die Arbeitgeber/in der Beschwerde nicht unverzüglich ab, so darf sich der /die Arbeitnehmer/in unmittelbar an die für die Überwachung zuständigen außerbetrieblichen Institutionen wenden. Bei nachgewiesener oder begründet vermuteter erheblicher Gesundheitsgefährdung besteht für die/den Betroffene/n ein Arbeitsverweigerungsrecht (Entfernungsrecht) unter Fortzahlung der Bezüge (analog § 9 Abs. 3 ArbSchG). Aus der Wahrnehmung dieser Rechte dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Es gilt das Maßregelungsverbot nach § 612 BGB. |
| HBS-Datenbank-Nr: 060100 /18 |
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