http://www.boeckler.de/Seite
Alle Rechte vorbehalten
| 8.2 | Sozialpartner |
| 8.2.2 |
Konflikte bei der Auslegung von Betriebs- und Dienstvereinbarungen
Es gibt hierzu 6 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 1998 |
| Kommt bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung dieser Betriebsvereinbarung keine Einigung zustande, so ist diese in einer abschließenden Verhandlung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat innerhalb von 5 Werktagen ab Anzeige der Meinungsverschiedenheit zu klären. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so wird die Einigungsstelle nach § 76 (5) BetrVG angerufen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 060300 /62 |
| Textauszug 3 von 6 | « vorheriger | nächster » |