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| 8.2 | Sozialpartner |
| 8.2.2 |
Konflikte bei der Auslegung von Betriebs- und Dienstvereinbarungen
Es gibt hierzu 6 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Versicherungsgewerbe 1997 |
| Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Streitigkeiten über Grundsatzfragen, die die Auslegung dieser Rahmendienstvereinbarung betreffen, unverzüglich Gespräche mit dem Ziel der einvernehmlichen Lösung aufzunehmen. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht zustande kommen, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, die Einigungsstelle anzurufen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 090201 /28 |
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