Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Gefährdungsbeurteilungen

9.3 Konfliktregelungen
9.3.1 Umgang mit Beschwerden, Beteiligte Personen, Ausschüsse, Schiedsstelle, Einigungsstelle

Es gibt hierzu 9 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Anonym 2002
Jeder Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin hat das Recht, sich zu beschweren, wenn er/sie sich gesundheitlich beeinträchtigt fühlt. Das Beschwerderecht gilt auch bei einer begründeten Vermutung von Umweltgefahren.
Die Beschwerde richtet sich an den/die Arbeitgeber/-in (analog des § 84 BetrVG). Der Betriebsrat wirkt bei dem/der Arbeitgeber/-in auf Abhilfe hin. Der Arbeits- und Umweltausschuss ist zu informieren. Das Beschwerderecht kann einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Hilft der/die Arbeitgeber/-in der Beschwerde nicht unverzüglich ab, so darf sich der/die Arbeitnehmer/-in unmittelbar an die für die Überwachung zuständigen außerbetrieblichen Institutionen wenden.
Bei nachgewiesener oder begründet vermuteter erheblicher Gesundheitsgefährdung besteht für die/den Betroffene/n ein Arbeitsverweigerungsrecht (Entfernungsrecht) unter Fortzahlung der Bezüge (analog § 9 Abs. 3 ArbSchG).
Aus der Wahrnehmung dieser Rechte dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Es gilt das Maßregelungsverbot nach § 612 BGB.
HBS-Datenbank-Nr: 060100 /18
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