http://www.boeckler.de/Seite
Alle Rechte vorbehalten
| 9.3 | Konfliktregelungen |
| 9.3.1 |
Umgang mit Beschwerden, Beteiligte Personen, Ausschüsse, Schiedsstelle, Einigungsstelle
Es gibt hierzu 9 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Anonym 2002 |
| Jeder Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin hat das Recht, sich zu beschweren, wenn er/sie sich gesundheitlich beeinträchtigt fühlt. Das Beschwerderecht gilt auch bei einer begründeten Vermutung von Umweltgefahren. Die Beschwerde richtet sich an den/die Arbeitgeber/-in (analog des § 84 BetrVG). Der Betriebsrat wirkt bei dem/der Arbeitgeber/-in auf Abhilfe hin. Der Arbeits- und Umweltausschuss ist zu informieren. Das Beschwerderecht kann einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Hilft der/die Arbeitgeber/-in der Beschwerde nicht unverzüglich ab, so darf sich der/die Arbeitnehmer/-in unmittelbar an die für die Überwachung zuständigen außerbetrieblichen Institutionen wenden. Bei nachgewiesener oder begründet vermuteter erheblicher Gesundheitsgefährdung besteht für die/den Betroffene/n ein Arbeitsverweigerungsrecht (Entfernungsrecht) unter Fortzahlung der Bezüge (analog § 9 Abs. 3 ArbSchG). Aus der Wahrnehmung dieser Rechte dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Es gilt das Maßregelungsverbot nach § 612 BGB. |
| HBS-Datenbank-Nr: 060100 /18 |
| Textauszug 3 von 9 | « vorheriger | nächster » |