Administration

Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Gefährdungsbeurteilungen

9.3 Konfliktregelungen
9.3.1 Umgang mit Beschwerden, Beteiligte Personen, Ausschüsse, Schiedsstelle, Einigungsstelle

Es gibt hierzu 9 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 1998
Bei Auslegungsstreitigkeiten über diese Vereinbarung oder bei Streitfällen in der Anwendung dieser Vereinbarung hat die Geschäftsführung oder der GBR das Recht, eine betriebliche Schiedsstelle zu bilden. Die Schiedsstelle wird auf Antrag einer Seite gebildet.
Die Schiedsstelle hat 4 Mitglieder, von denen 2 Mitglieder von der Geschäftsführung und 2 Mitglieder vom GBR bestimmt werden. Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Findet sich keine Mehrheit, wird auf Antrag einer Vertragspartei eine Einigungsstelle nach § 76 BetrVG gebildet, wobei sich beide Seiten im Sinne von § 76 Abs. 6 BetrVG dem Spruch im Voraus unterwerfen. Die Möglichkeit der Überprüfung des Spruches durch das Arbeitsgericht bleibt davon unberührt.
HBS-Datenbank-Nr: 060100 /26
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