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| 9.3 | Konfliktregelungen |
| 9.3.1 |
Umgang mit Beschwerden, Beteiligte Personen, Ausschüsse, Schiedsstelle, Einigungsstelle
Es gibt hierzu 9 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Energiedienstleister 1998 |
| Kommt bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung dieser Betriebsvereinbarung keine Einigung zustande, so ist diese in einer abschließenden Verhandlung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat innerhalb von 5 Werktagen ab Anzeige der Meinungsverschiedenheit zu klären. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so wird die Einigungsstelle nach § 76 (5) BetrVG angerufen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 060300 /62 |
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