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| 2.4 | Mitwirkung und Mitbestimmung des BR/PR, betriebliche Kommissionen |
| 2.4.1 |
Konfliktlösungen
Es gibt hierzu 7 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2001 |
| Die betriebliche Clearingstelle besteht aus jeweils drei ständigen Vertretern des Arbeitgebers und zuständigen Betriebsrates. Sie überwacht Handhabung und Praktikabilität dieser Arbeitszeitregelung und kann bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich ihrer Anwendung von Mitarbeitern/innen und Vorgesetzten angerufen werden. Die Clearingstelle kann auch aus eigenem Entschluss tätig werden. Kommt es in der Clearingstelle nicht zu einem Einvernehmen, sind Personalleitung und Betriebsrat zuständig. Im Übrigen gilt § 15 dieser Betriebsvereinbarung. Die Clearingstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2339 |
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