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| 2.4 | Mitwirkung und Mitbestimmung des BR/PR, betriebliche Kommissionen |
| 2.4.1 |
Konfliktlösungen
Es gibt hierzu 7 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Chemische Industrie 2013 |
| Streitigkeiten, rechtliche Rahmenbedingungen Sollten sich einzelne Teile dieser Gesamtbetriebsvereinbarung als unwirksam erweisen, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Vielmehr treten dann Unternehmen und Gesamtbetriebsrat unverzüglich in Verhandlungen mit dem Ziel einer Anpassung der Gesamtbetriebsvereinbarung, ohne dass diese gekündigt werden muss. Eine Verhandlungspflicht besteht ferner dann, wenn sich einzelne Teile der Vereinbarung als auslegungsbedürftig oder (z. B. bei Unpraktikabilität) als anpassungsbedürftig erweisen. Dies gilt insbesondere für den Fall dass sich die für das Langzeitkontenmodell geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen verändern. |
| HBS-Datenbank-Nr: 030200 /2727 |
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