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| 1.1 | Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen |
| 1.1.3 |
Akteure und Gremien (betriebliche Kommission)
Es gibt hierzu 30 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Metallerzeugung und -bearbeitung 2018 |
| Prozessverantwortung Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liegt bei der Geschäftsführung und den jeweiligen disziplinarischen Führungskräften für ihren Verantwortungsbereich. Diese sind verpflichtet, den gesetzlichen Arbeitsschutz vollumfänglich umzusetzen. Zur Durchführung dieser Betriebsvereinbarung und der Gefährdungsbeurteilung können sich die Verantwortlichen beratende Hilfestellung vom Analyseteam holen, das aus folgenden betrieblichen Akteuren besteht: - der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) dem/der Sicherheitsbeauftragte/n des entsprechenden Bereichs - zwei Vertretern des Betriebsrats (BR) - der Schwerbehindertenvertretung (SBV) - der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt Außerdem können sowohl einzelne Mitarbeiter oder Fachabteilungen als Sachverständige (§ 80 Abs. 2 BetrVG) sowie externe Berater in beratender Funktion hinzugezogen werden. Über das Hinzuziehen eines externen Beraters entscheidet bei Antrag durch Vertreter des Betriebsrates der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG. |
| HBS-Datenbank-Nr: 060700 /513 |
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