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| 1.1 | Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen |
| 1.1.6 |
Zeitpunkt und Anlässe
Es gibt hierzu 15 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 1998 |
| Darüber hinaus ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durchzuführen: - vor Aufnahme der Tätigkeit eines Beschäftigten an einem neu eingerichteten Arbeitsplatz, - bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung und Arbeitsmittel, - nach dem gehäuften Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinahe-Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen, - bei Auftreten von Beschwerden, die auf die Arbeit zurückgeführt werden können. |
| HBS-Datenbank-Nr: 060700 /303 |
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