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| 1.3 | Ableitung von Maßnahmen |
| 1.3.2 |
Beratung von Maßnahmen
Es gibt hierzu 14 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Einzelhandel (ohne Kfz.) 2017 |
| Ermittlung und Festlegung von Maßnahmen Lösungsvorschläge zur Beseitigung von festgestellten Gesundheitsrisiken werden durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und unter Einbeziehung des Betriebsrates ermittelt. Dabei sind die individuellen Belange der besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Jugendliche, Schwangere, stillende Mütter, Behinderte) zu beachten. Nach der Erfassung sind die Ergebnisse zu bewerten und Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vorzuschlagen. Die Maßnahmen richten sich nach einschlägigen Gesetzen und Vorschriften sowie gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und den daraus anerkannten und bewährten Lösungen. Die Beschäftigten und der Betriebsrat haben zu allen Vorgängen das Recht, Vorschläge zur Gestaltung der Arbeitsplätze zu machen. In allen Fragen besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach den allgemeinen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Da die Gefährdungsbeurteilung bedingungsbezogen ausgerichtet ist, also den Arbeitsplatz und nicht den Beschäftigten im Fokus hat, ist der Personen- und Datenschutz im Rahmen der Ermittlungen, Auswertungen, Bewertungen und der Dokumentation nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. |
| HBS-Datenbank-Nr: 060700 /506 |
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