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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

1.6 Konfliktlösungsverfahren
1.6.1 Kommission bilden

Es gibt hierzu 5 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Leasingunternehmen 2013
Gemeinsamer Ausschuss
Zur Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung wird ein gemeinsamer Ausschuss für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz eingerichtet (im Sinne eines gemeinsamen Ausschusses nach § 28 Abs. 2 BetrVG). Der gemeinsame Ausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern des Betriebsrates und drei Beauftragten des Arbeitgebers zusammen. Es können Ersatzmitglieder gestellt werden. Der gemeinsame Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Der gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er tagt jeweils am ersten Mittwoch im Quartal um 9:00 Uhr, soweit sich die Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses nicht auf andere Termine geeinigt haben. Auf Antrag des Betriebsrats oder des Arbeitgebers sind weitere Sitzungen durchzuführen.
Die Aufgaben des gemeinsamen Ausschusses sind insbesondere:
- Konzeption der Information von Beschäftigten und Führungskräften zur Vorbereitung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Festlegung der Reihenfolge der zu untersuchenden Bereiche (Prioritätenliste)
- Festlegung von arbeitsplatzbezogenen Gruppenbildungen für die Befragung zur psychischen Gefährdungsbeurteilung
- Festlegung der Referenzarbeitsplätze und deren Kriterien für die technische Gefährdungsbeurteilung
- Festlegung der Vorgehenswelse bei der Gefährdungsbeurteilung einschließlich Planung der einzelnen Schritte bzw. Phasen (siehe § 5 ArbSchG) oder diesbezügliche Änderungen
- Festlegung von Einzeluntersuchungen (wie z. B. Vorortuntersuchungen)
- Verständigung über die Erforderlichkeit einer erneuten Untersuchung
- Festlegung und Entwicklung der Verfahren und Methoden zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich der erforderlichen Instrumente (z. B. Checklisten, Fragebögen, betriebliche Datenquellen gemäß § 5 ArbSchG) oder diesbezügliche Änderungen
- Festlegung des Fragenkatalogs zur Beurteilung der psychischen Belastungen oder diesbezügliche Änderungen
- Beurteilung der Gefährdungen
- Verständigung über erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 4 ArbSchG),
- Festlegung der Wirksamkeitsüberprüfung durchgefühlter Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung gesundheitlicher Gefährdungen (§ 3 ArbSchG) sowie deren Beurteilung,
- Festlegung von Art und Umfang der Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Ergebnisse ihrer Überprüfung (siehe § 6 ArbSchG) oder diesbezügliche Änderungen
- Festlegung der Inhalte und Durchführungsmodalitäten der Unterweisung (siehe 112 ArbSchG) oder diesbezügliche Änderungen
- Hinzuziehung von externen Fachkräften/Expertensachverständigen im Rahmen der Aufgaben des Ausschusses. Das Recht des Betriebsrats aus § 80 Abs. 3 BetrVG bleibt hiervon unberührt.
Die Betriebsparteien können dem Ausschuss einvernehmlich zusätzliche Aufgaben übertragen.
HBS-Datenbank-Nr: 060700 /427
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