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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

2.1 Mitbestimmung und Beteiligung
2.1.1 Rechte und Pflichten der Beschäftigten

Es gibt hierzu 10 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Einzelhandel (ohne Kfz.) 2017
Die Beschäftigten werden entsprechend der in Punkt 3 genannten Verantwortlichen
- vor Durchführung der Gefährdungsbeurteilung über das Ziel und den Nutzen sowie über die Vorgehensweise und die angewandten Verfahren qualifiziert informiert,
- in die Ermittlung von weiterem Gefährdungsabbau (zum Beispiel durch Mitarbeiterbefragung) mit einbezogen,
- über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung informiert und haben Gelegenheit zur Stellungnahme,
- in die Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen einbezogen und haben Gelegenheit, Vorschläge für ihren Arbeitsplatz bzw. Tätigkeitsbereich zu machen (§ 17 ArbSchG),
- in die Ermittlung und Beurteilung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen des Arbeitsschutzes einbezogen und haben Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zu Verbesserungsvorschlägen.

Die Beschäftigten haben das Recht, sich während ihrer Arbeitszeit an den Arbeitgeber (bzw. Vorgesetzte), das Analyseteam und den Betriebsrat zu wenden und diese Vorschläge zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu unterbreiten oder auf aus ihrer Sicht bestehende Gefährdungen hinzuweisen. Beschäftigte können jederzeit in die für ihren Arbeitsbereich erstellte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Einsicht nehmen.
HBS-Datenbank-Nr: 060700 /506
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