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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

2.1 Mitbestimmung und Beteiligung
2.1.1 Rechte und Pflichten der Beschäftigten

Es gibt hierzu 10 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2010
Die Beschäftigten werden insbesondere (Erforderlichkeit und Umfang der Information)
- auf bestehende Gefährdungen aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass sie für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen haben (§ 15 ArbSchG). Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften durch den [Arbeitnehmer] bleibt davon unberührt.
- vor Durchführung der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung über das Ziel und den Nutzen sowie über die Vorgehensweise und die angewandten Verfahren informiert (§ 7 BV),
- in die Ermittlung der möglichen Gefährdungen (z. B. durch Mitarbeiterbefragung) einbezogen und haben Gelegenheit zur Meldung von Gefahren (§ 16 ArbSchG),
- über die Ergebnisse der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung informiert und haben Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 7 BV),
- bei der Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen einbezogen und haben Gelegenheit, Vorschläge für ihren Arbeitsplatz bzw. Tätigkeitsbereich zu machen (§ 17 ArbSchG).
HBS-Datenbank-Nr: 060700 /271
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