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Datenbank Betriebsvereinbarungen



Thema: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

2.1 Mitbestimmung und Beteiligung
2.1.1 Rechte und Pflichten der Beschäftigten

Es gibt hierzu 10 Textauszüge

Textauszug: Vereinbarung Einzelhandel (ohne Kfz.) 2017
Beschäftigte beteiligen
Die im Arbeitsschutzgesetz §§ 3 bis 6 vorgeschriebenen Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung am Arbeitsplatz beinhalten auch die persönliche Einbindung der Beschäftigten (§§ 16 und 17 ArbSchG), um eine unbeeinflusste Bewertung zu erhalten. Befragungen sollen dazu dienen, Schwachstellen an den Arbeitsplätzen, die Belastungen durch die Arbeitsorganisation und des sozialen Klimas zu erkennen und zu verbessern.
Die Beschäftigten sind berechtigt dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen, dies gilt insbesondere im Verlauf des Verfahrens dieser Betriebsvereinbarung. Es dürfen den Beschäftigten keinerlei Nachteile entstehen, wenn sie Rechte aus dieser Betriebsvereinbarung wahrnehmen.
Vor der Gefährdungsbeurteilung sind die jeweiligen Beschäftigten von den Vorgesetzten über den Inhalt und die Bedeutung zu informieren.
Möglichkeiten zur Beteiligung der Beschäftigten sind:
- Einbeziehung in die Ermittlungen über die tatsächliche Ausführung der Arbeit, die gefährlichen Arbeitssituationen und Betriebszustände
- Befragung über Sicherheitsmängel, gesundheitliche Beschwerden und subjektiv empfundene Belastungen
- Beteiligung bei der Umgestaltung der Arbeitsplätze bzw. bei der Auswahl der Arbeitsmittel, der Arbeitsstoffe, der persönlichen Schutzausrüstungen und bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen
Eine Beurteilung von psychischen Belastungen und Anforderungen muss in einer anonymisierten Befragung erfolgen.
HBS-Datenbank-Nr: 060700 /506
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