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| 2.2 | Umgang mit Konflikten |
| 2.2.1 |
Gemeinsame Kommissionen, Vertrauenspersonen, Beauftragte
Es gibt hierzu 4 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2005 |
| Wird zwischen Geschäftsleitung, Schwerbehindertenvertretung sowie Betriebsrat über die Auslegung und Anwendung dieser Integrationsvereinbarung oder einzelner Bestimmungen keine Einigung erzielt, wird zunächst die Beilegung der Meinungsunterschiede unter Beteiligung des Integrationsamtes gesucht. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Einigungsstelle gem. § 76V BetrVG. |
| HBS-Datenbank-Nr: 010301 /128 |
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